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Donnerstag, 13. August 2015

Wir sind der Ansicht, dass diese Regelung eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, da sie den Anleihegläubigern die Ausübung ihrer Rechte unzulässig erschwert. ....dem kann ich mich nur anschliessen....

Außerdem sehen die Anleihebedingungen in § 14 (d) vor, dass
eine Besondere Bescheinigung der Depotbank sowie eine beglaubigte
Ablichtung der Globalurkunde erforderlich sind:


„Jeder Anleihegläubiger kann in Rechtsstreitigkeiten gegen die
Emittentin oder in Rechtsstreitigkeiten, an denen der Anleihegläubiger
und die Emittentin beteiligt sind, im eigenen Namen seine
Rechte aus den von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen geltend
machen unter Vorlage
(a) einer Bescheinigung seiner Depotbank, die
(i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers enthält,
(ii) den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Tag der Ausstellung
dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot des
Anleihegläubigers gutgeschrieben sind, und
(iii) bestätigt, dass die Depotbank der Clearstream Frankfurt die Angaben gemäß (i)
und (ii) schriftlich mitgeteilt hat und einen Bestätigungsvermerk der Clearstream
Frankfurt sowie des betreffenden Clearstream Frankfurt-Kontoinhabers trägt, sowie
(b) einer von einem Vertretungsberechtigten der Clearstream Frankfurt beglaubigten Ablichtung
der Globalurkunde.“

Wir sind der Ansicht, dass diese Regelung eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung
darstellt, da sie den Anleihegläubigern die Ausübung ihrer Rechte unzulässig erschwert.

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